1. Sämtliche Zahlen orientieren sich
an der Gesamtzahl der Anträge, d.h. 140.
2. Zum Punkt „Hintergrund“: Die unter der
Kategorie „politischer Art oder kriegsbedingt“ spezifizierten Umstände
beinhalten immer auch eine Vermischung mit den jeweils anderen Kategorien.
So ist „kriegsbedingt“ immer auch politisch motiviert oder die frauenspezifischen
Komponenten „um Informationen über männliche Angehörige
zu erhalten...„ oder „als Bestrafung für politisch aktive Angehörige“
immer auch kriegsbedingt oder politisch motiviert. Wir haben die „Fälle“
der Betroffenen dahingehend gewichtet, welche Komponente im Vordergrund
stand. Zu den einzelnen Kategorien:
a. als „kriegsbedingt“ wurden die Situationen
eingestuft, in denen Frauen durch bewaffnete Kräfte wie z.B. Dorfschützern
oder Militär in Anlehnung an die durch den Staat vermittelte Machtposition
in den kurdischen Gebieten nur und ausschließlich zur Demütigung,
d.h. ohne Vorwurf, Festnahme oder außer Zerstörung sonstiger
Absichten sexuell misshandelt und gefoltert wurden.
b. Unter dem Punkt „um männliche Familienangehörige
zum Sprechen zu bringen....“ sind diejenigen Situationen zu verstehen,
in denen die betroffene Frau, ohne dass ihr selbst irgendein Vorwurf gemacht
würde, zum Mittel einer Absicht degradiert wird: durch die Androhung
oder auch Realisierung sexueller Gewalt an ihnen meist vor den Augen männlicher
Angehöriger oder Freunde, sollen diese dazu gebracht werden, Aussagen
der von ihnen verlangten Art zu machen. In einer solchen Situation wird
auf das Verantwortungsbewusstsein und die Gefühle derjenigen Personen
abgezielt, die zum Sprechen gebracht werden sollen, während die betroffene
Frau selber in totaler Missachtung ihrer Würde und Integrität
lediglich „Mittel zum Zweck“ ist. Jeder Mensch, der sich selber einmal
in einer solchen Situation befunden hat, weiß, welcher Art brutal
zerstörerischer Kräfte in einer solchen Situation zum Einsatz
gelangen. Die andere Situation besteht darin, dass sich männliche
Angehörige nicht in den Händen der staatlichen Kräfte befinden
und durch die Androhung oder Realisierung sexueller Gewalt die betroffene
Frau dazu gebracht werden soll, von ihnen verlangte tatsächliche oder
vorgefertigte Auskünfte über männliche Angehörige oder
Freunde zu geben, wie z.B. Aufenthaltsort, Kontakte und Beziehungen, Aktivitäten
etc. Diese Situationen kommen sowohl nach Festnahmen als auch rein kriegsbedingt
insbesondere in den kurdischen Gebieten bei Hausdurchsuchungen oder Gebietsrazzien
vor.
c. „Bestrafung für tatsächlich
oder vermeintlich politisch aktive Angehörige“ ist ebenfalls eine
frauenspezifische Dimension politischer Verfolgung, die in den Lageberichten
des Auswärtigen Amtes bzw. im “Fachjargon” auch als “Sippenhaft” bezeichnet
wird: Die betroffene Frau wird mißhandelt und gequält, da sie
dafür “büßen” soll, daß Familienangehörige in
Opposition gegen den Staat vermeintlich oder tatsächlich tätig
wurden. Auch in diesen Situationen wird die betroffene Frau zu einem “Mittel”
degradiert, nämlich demjenigen der Rache. Diese Situationen sind häufig
kriegsbedingt und ihnen geht oft keine Festnahme voraus, d.h., dieser Art
Folter findet in Häusern oder auf offenem Gelände statt.
3. Die Untersuchung der erneuten Repressionen,
denen Frauen ausgesetzt sind, wenn sie den Mut finden, Zeugnis über
die von ihnen erlebten Demütigungen und Mißhandlungen abzulegen
und die Bestrafung der staatlichen Täter zu forden, haben uns dazu
veranlaßt, drei Kategorien zu bilden. In diesen ist die Kategorie
der Flucht ins Ausland nicht enthalten, da diese bereits zu Anfang der
Statistik aufgeführt ist.
a. Umsiedlung innerhalb der Türkei
bedeutet, daß der Repressionsdruck auf die Betroffene insbesondere
nach Anzeigenerstattung in ihrem Siedlungsgebiet so groß wurde, daß
keine Lebenssicherheit mehr bestand. Dies betrifft fast ausschließlich
Frauen aus den kurdischen Gebieten. Diese Situation hat nicht zur Folge,
daß die Betroffenen im Westen Ruhe finden, im Gegenteil. Meist sind
sie auch hier erneuter Repression ausgesetzt, zumindest aber sind die sozialen
und existenziellen Umstände derart katastrophal, daß sie kaum
“überleben” können. Es handelt sich um betroffene Frauen, denen
die Flucht ins Ausland nicht gelingt oder die aus anderen Gründen
die Flucht ins Ausland scheuen. Sie können nur mit direkter seelischer
und materieller Unterstrützung von außen überleben.
b. Einschüchterung etc. kommt alternativ
oder kumulativ vor. Die brutalste Situation, mit der wir konfrontiert waren,
ist diejenige eines jungen Mädchens, welches nach Anzeigenerstattung
auf dem Weg vom Therapiezentrum “TOHAV” nach Hause erneut durch zivile
Beamte überwältigt und vergewaltigt wurde. Während dieser
zweiten Vergewaltigung wurde ihr “gesagt”: “Du wirst schon sehen, was es
heißt, türkische Polizei wegen Vergewaltigung anzuschwärzen”.
Diese Situation wirft u.a. ein entscheidendes Licht auf die vom Auswärtigen
Amt im letzten Lagebericht behauptete “Therapiemöglichkeit” innerhalb
der Türkei.
c. Strafverfahren wegen Anzeigenerstattung
meist in Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit sind wegen "Verunglimpfung
des Staates und seiner Organe” oder “Verleumdung” sowohl gegen Anwältinnen
des Projekts als auch gegen betroffene Frauen eingeleitet worden. In der
Statistik beziehen wir uns nur auf die Anzahl der Strafverfahren, die gegen
Betroffene eingeleitet wurden.
Soweit zur Statistik.
Wir wollen noch auf folgendes hinweisen:
1. Der Begriff “Folter” oder “Mißhandlung”
als Form der “unmenschlichen Behandlung” wird von uns in Übereinstimmung
mit dem internationalen Sprachgebrauch verwandt. Das Urteil des BGH ( 3
StR 372/00 ) vom 21.2.2001, in dessen Leitsätzen es heißt: ”Der
Begriff der Folter des Art. 147 der IV. Genfer Konvention erfaßt
jedes zweckbezogene Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer
Leiden, das durch staatliche Organe oder mit staatlicher Billigung begangen
wird. Die Folter ist gegenüber der “unmenschlichen Behandlung”, die
keine auf das Quälen eines Menschen gerichtete Absicht voraussetzt,
der engere Begriff.” weist allerdings auch einen zukünftigen Weg auf,
wo es heißt: “Bei der Abgrenzung der Folter von der unmenschlichen
Behandlung ist aber zu beachten, daß die zunehmend höheren Anforderungen
an den Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten es erforderlich
machen, die herkömmliche Definition der UN-Aanti-Folterkonvention
im “Lichte der heutigen Verhältnisse” auszulegen.” Dies ist unsere
Aufgabe insbesondere in Bezug auf die spezifischen Umstände frauenspezifischer
Folter und Mißhandlung durch staatliche Kräfte.
2. Allen Angaben dieser Statistik liegen
dokumentierte “Einzelfälle” zugrunde. Wir wünschen, daß
dies auch durch das Auswärtige Amt in den Lageberichten berücksichtigt
wird, noch dazu, da Dokumentationen der existierenden Menschnrechtsorganisationen
bei der Erstellung dieser Berichte zugrunde gelegt werden sollen.
3. Wir werden demnächt detaillierte
Widersprüche zum letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über
die vorliegende Statistik hinaus veröffentlichen, verweisen aber jetzt
schon auf die Pressemitteilung der FrauenFluchtNetze Stuttgart und Tübingen
insbesondere zur Therapiesituation in der Türkei, zu beziehen über
s.hess@em.uni-frankfurt.de |