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Nigerianische Menschenrechtler weiterhin von Abschiebung bedroht
Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte trotz umfassender Beweislage die Klage des Karawane-Aktivisten Adebayo Alabi ab.
Schreiben Sie Protestfaxe!

Adebayo Alabi spielte insbesondere als Mitglied der Campaign for Democracy (CD) und des Oodua Peoples Congress (OPC) im Kampf gegen die Militärdiktatur unter General Sani Abacha in Nigeria eine aktive Rolle. Im Frühjahr 1998 wurde er während einer Demonstration verhaftet und im Polizeigewahrsam gefoltert. Durch seine Flucht nach Deutschland im Mai 1998 konnte er sich weiteren Zugriffen seitens der nigerianischen Behörden entziehen.

Seit seiner Ankunft in Deutschland versucht Adebayo Alabi, sein Recht auf Schutz vor politischer Verfolgung einzufordern. Sein Asylantrag wurde als `offensichtlich unbegründet` abgelehnt. Auch ein Asylfolgeantrag wurde abgelehnt. Am 21. 12. 2000 wurde die Klage durch Richter Wagner vom Verwaltungsgericht (VWG) Magdeburg abgewiesen. Die nun eingereichte Berufung kann aufgrund der restriktiven Asylgesetzgebung nur dann erfolgreich sein, wenn Verfahrensmängel vorliegen oder der Fall von genereller Bedeutung ist.

Seit Mai 2000 muß Adebayo Alabi sich versteckt halten, da er nun jeder Zeit abgeschoben werden kann. Die ständige Angst vor der drohenden Abschiebung, der erzwungene Abbruch seiner medizinischen und psychologischen Behandlung und das Verharren in Untätigkeit hat  seinen körperlichen und seelischen Zustand erheblich verschlechtert. Durch die nun erfolgte negative Entscheidung des VWG Magdeburg wird sich sein Zustand voraussichtlich weiter verschlimmern.

Unseres Erachtens hat die Voreingenommenheit des Einzelrichters Wagner in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu einer unfairen Entscheidung geführt, die das Leben unseres Freundes Adebayo Alabi in hohem Maße gefährdet.
Im folgenden möchten wir detailliert darlegen, warum wir meinen, dass das Urteil des VWG ungerechtfertigt ist:

Die Meinung des Richters über nigerianische Asylsuchende schien vorgefaßt.
Auf die Frage des Anwalts, wieviele Nigerianer er denn anerkannt hat, gab er zur Antwort, dass er seit sieben Jahren über 100 Fälle nigerianischer Asylbewerber am VWG Magdeburg verhandelt und in dieser Zeit nur einen einzigen Nigerianer anerkannt hat. Als der Anwalt aus Statistiken Anerkennungsquoten anderer Länder zitierte (Anerkennungsquoten 1998: Tschechische Republik 11,6 % ; Ungarn 18,4 % ; Griechenland 14,3 % ; Italien 15.4 %, USA 10,5 %, Kanada 24,4 %) in denen die Anerkennungsquote nigerianischer Flüchtlinge deutlich höher liegt, entgegnete der Richter, dass die wirklich politisch verfolgten nigerianischen Flüchtlinge zum Beispiel nach England gingen. Nach Deutschland kämen Nigerianer aus anderen Gründen, beispielsweise um ein besseres Leben zu haben. Er äußerte diese Auffassung in Anwesenheit führender nigerianischer Menschenrechtsaktivisten der deutschen Exilopposition, die als Beobachter der Gerichtsverhandlung beiwohnten. Somit bezweifelte er von vornherein, dass politische Verfolgung ausschlaggebend dafür warum Adebayo Alabi sein Land verlassen mußte.

Richter Wagner bezweifelt die Glaubwürdigkeit der Aussagen Adebayo Alabis an.
Er lehnte es ab, eine psychologischen Gutachter anzuhören und berief sich auf seine eigene Sachkunde und die Glaubwürdigkeitsprüfung durch das Gericht.
Richter Wagner bezweifelt Adebayo Alabis Mitgliedschaft im OPC und behauptet, dass sich  Adebayo Alabi als OPC-Mitglied ausgeben würde, um Asyl in Deutschland zu erlangen, da er erst zu einem sehr späten Zeitpunkt seine OPC-Aktivitäten offenlegte. Der Richter ging auf Adebayos Erklärungen (im folgenden zitiert), die er in einer eidesstattlichen Versicherung darlegte und dem Richter vor der Verhandlung zukommen ließ, nicht im Geringsten ein: „Vor der Anhörung sprach mich der Übersetzer, Herr Böse, draußen vor der Tür an und behauptete, er würde mich kennen. Ich hätte schon einmal Asyl in Deutschland beantragt. Deswegen würde man mich verhaften, ins Gefängnis stecken und abschieben. Diese unwahre Behauptung und Drohung wurde ausgesprochen, bevor ich überhaupt Gelegenheit hatte, meine Asylgründe und Verfolgungsgeschichte darzulegen. Zu einem solchen Zeitpunkt wurde ich von den Behörden des Landes, bei denen ich Schutz suchte, mit Gefängnis und Abschiebung bedroht. Ich möchte zu Bedenken geben, daß ich gerade erst Nigeria verlassen hatte. Dort habe ich, wie Ihnen bekannt ist, in der Haft schwere Folter erlitten. Das Verhalten des Übersetzers versetzte mich in Angst und ich fühlte mich eingeschüchtert. Aus diesem Grund entschied ich, meine Aktivitäten der CD in den Vordergrund zu stellen: Die CD ist eine von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Organisation, so dass ich trotz des Mißtrauens gegenüber den Entscheidern des Bundesamtes mich durch ihre Bekanntheit geschützt sah. Der OPC hingegen war zum damaligen Zeitpunkt weniger bekannt.“

In der Stellungnahme eines behandelnden Psychologen an das Gericht heißt es, dass derartige Erfahrungen bei einem wegen Foltererfahrungen traumatisierten Menschen, eine Retraumatisierung auslösen können und dass Herr Alabi aufgrund dessen nicht in der Lage war, seine Verfolgungs- und Fluchtgeschichte ausführlich darzulegen.
Der Beweisantrag, den Psychologen des Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge in Magdeburg dazu anzuhören, der bei Herrn Alabi eine posttraumatischen Belastungsstörung diagnostizierte wurde von Richter Wagner abgelehnt. (Diese Erkrankung stellt eine Reaktion auf ein oder mehrere traumatische Ereignisse dar. Die Symptome sind unter anderem Alpträume, Schlaf-, Konzentrations- und Eßstörungen, Depressionen, psychosomatische Erkrankungen, überzogene Schreckreaktionen)
Das psychlogische Gutachten findet in der Urteilsschrift von Richter Wagner keinen Niederschlag.
Zwar geht er auf die erschreckende Krankengeschichte Adebayo Alabis ein, setzt sie jedoch nicht in Beziehung zu seiner psychischen Situation.
Es ist zu bezweifeln, daß eine Person mit einer juristischen Ausbildung psychische Erkrankungen ausreichend beurteilen kann.

Die Menschenrechtslage in Nigeria, die derzeit eskaliert, blieb bei der Urteilsfindung unberücksichtigt.
Der Anwalt rügte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, dass sämtliche Materialien zu Nigeria, die die Grundlage des Gerichts für Entscheidungen bilden sollten, veraltet sind. Der Richter begegnete, daß es eben vom Engagement der Anwälte abhinge, welche aktuellen Informationen er bekomme, da das Verwaltungsgericht beispielsweise nicht über einen Internetanschluß verfüge. Laut dem Amtsermittlungsgrundsatz, welchem der Richter unterliegt, ist er aber verpflichtet, sich selber adäquat zu informieren, um ein Urteil fällen zu können.
Der Anwalt legte umfangreiche Materialien vor, welche die Gefährlichkeit des nigerianischen Präsidenten Obasanjo und seines Systems und die besondere Gefährdung Adebayo Alabis als Mitglied des OPC dokumentieren: So befahl der Staatspräsident Obasanjo am 26. November 1999 der Polizei, jedes OPC-Mitglied zu erschießen, das sich der Verhaftung widersetze. In einer emotionalen Fernsehansprache verkündete er: "I ordered the police to shoot OPC members on sight." Der „Shoot-on-sight“- Befehl bedeutet in der Praxis nigerianischer Sicherheitskräfte, dass erst geschossen und dann gefragt wird. Er führte zum Tod Hunderter unschuldiger Zivilisten und Tausende wurden verletzt.

Im Oktober diesen Jahres spitzte sich die Situation abermals zu. Bei Auseinandersetzungen in der nigerianischen Metropole Lagos starben mehr als 200 Menschen. Der pro-demokratische O`odua Peoples Congress (OPC) wurde von der nigerianischen Regierung für die Auseinandersetzungen verantwortlich gemacht. Der angesehene Menschenrechtler Dr, Frederick Fasheun und 200 weitere Mitglieder des OPC wurden verhaftet. (Mittlerweile ist der OPC verboten worden. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen haben über Liquidierungen und Verhaftungen in Nigeria unmittelbar nach diesem Verbot berichtet.) Auch diese Tatsachen trug der Anwalt vor Gericht vor und beantragte aufgrund der sich überstürzenden Ereignisse im Oktober 2000 eine Neueinschätzung der Menschenrechtslage in Nigeria, beispielsweise indem ein Gutachten von amnesty international zu den aktuellen Entwicklungen angefordert werde. Dies lehnte Richter Wagner als unzulässig ab.

Dass eine Neubewertung der aktuellen politischen Situation in Nigeria äußerst brisant ist, zeigen auch jüngste Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte:

So hat das Verwaltungsgericht Hannover bei der mündlichen Verhandlung des nigerianischen Flüchtlings Sunny Omwenyeke am 30. 11. 00 entschieden, dass es aufgrund der jüngsten Ereignisse in Nigeria momentan kein Urteil fällen kann. Zunächst sei es nötig, neue Gutachten von amnesty international, dem Auswärtigen Amt und dem Institut für Afrikakunde einzuholen, um die veränderte Situation in Nigeria bewerten zu können. Bisherige Stellungnahmen reichten nicht aus und seien von den jüngsten Entwicklungen überholt worden.
Das Verwaltungsgericht Gera stellte erst kürzlich in einem Urteil im Fall des nigerianischen Oppositionellen Theophilus Osezua fest, dass durch seine Nähe zum OPC die Vorraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ( „kleines Asyl“) gegeben sind. In den Entscheidungsgründen ist nachzulesen: „Das Verhalten der nigerianischen Behörden gegenüber der Organisation OPC und deren Anhängern hat sich insbesondere im Oktober 2000 derart geändert, so daß die Frage einer Rückkehrgefährdung neu bewertet werden muß.“

Offiziell wird nach wie vor die Inhaftierung von zurückkehrenden Asylbewerbern in Nigeria bestritten. Der Anwalt führte vor Gericht das Beispiel des abgeschobenen Nigerianers John Paul an, der nach seiner Abschiebung im Juni 2000 monatelang verschollen war. Im Oktober vergangen Jahres stellte sich dann heraus, dass sich John Paul in Haft befindet. Richter Wagner lehnte den Beweisantrag des Anwalts, die Ehefrau des abgeschobenen John Paul anzuhören und zu befragen, ab, da er die Geschichte als wahr unterstellte. Trotzdem hat er sich in der Urteilsfindung nicht im Geringsten damit auseinandergesetzt.

Richter Wagner unterstellt Adebayo Alabi, daß sein exilpolitisches Engagement allein aus dem Wunsch nach Asyl resultiere und nicht der Ausdruck seines politischen Selbstverständnisses sei.
Während seines Exils in Deutschland setzte Adebayo Alabi seinen Kampf für Demokratie und Menschenrechte fort. Er ist führendes Mitglied des „The Voice Africa Forum“ und der „Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen“ in Deutschland.
Immer wieder kritisierte er in der Öffentlichkeit die zahlreichen Defizite der „Scheindemokratie“ in Nigeria unter dem derzeitigen Präsidenten Obasanjo. Spätestens seit dem Hungerstreik nigerianischer Flüchtlinge in Hannover, von dem in den Medien breit berichtet wurde, ist davon auszugehen, daß die nigerianischen Behörden auf die exilpolitische Szene aufmerksam geworden sind und den betreffenden bei der Rückkehr Verfolgung droht. Auch der Fall Adebayo Alabi hat das Interesse der Medien auf sich gezogen. Verschiedene Zeitungsartikel lagen dem Gericht vor.

Richter Wagner hat sich entschieden, den Weg des geringsten Widerstandes bzw. der „Prozeßökonomie“ zu gehen. Dies wurde bereits während der Anhörung deutlich, in der er äußerte, er könne doch nicht Asyl mit der großen Kelle austeilen. Auch als unabhängig geltende Richter sind nicht frei von politischem Druck seitens der Politik. Auch sie unterliegen den gesellschaftlichen Vorurteilen und der Stimmungsmache gegen Flüchtlinge.

Wir bitten Sie, Protestfaxe und Briefe an das zuständigen Oberverwaltungsgericht Magdeburg zu senden. Schreiben Sie höflich formulierte Briefe. Zeigen Sie auf, welche Gefahren ihm in Nigeria drohen. Machen Sie das Gericht darauf aufmerksam, dass Adebayo Alabi  individuelles Grundrecht auf Asyl verletzt wird.

Oberverwaltungsgericht Magdeburg
Aktenzeichen 1 A 264/00 MD
Magdeburg
Fax: 0391 - 6067032

Bitte schicken Sie auch eine Kopie Ihres Schreibens an den Internationalen Menschenrechtsverein Bremen e.V.:
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