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Home » Archive » Die Deutsche Regierung droht desertierten Luftwaffensoldat Adebayo Babatunde mit Abschiebung nach Nigeria.
Teilnehmer des Karawane- Hungersteiks in Köln in akuter Gefahr nach Nigeria abgeschoben zu werden Die Deutsche Regierung droht desertierten Luftwaffensoldat Adebayo Babatunde mit Abschiebung nach Nigeria.
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht verneint das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach Nigeria. Adebayo Babatunde ersuchte am 27.05.1997 politisches Asyl beim Bundesamt Ludwigsburg (BAFl). Zur Begrüindung seines Gesuches gab er an, dass er als Soldat (Lance Corporal) seit 1985 bei dem Luftwaffenstützpunkt Lagos im Wehrdienst stand. Lance Corporal Adcbayo Babatunde verweigerte die Ausführung einer tödlichen Mission (Installierung einer Zeitbombe an einem Passagierflugzeug mit einer prominenten Person an Board) auf Anordung von Vorgesetzten. Er erachtete diesen Akt als eine ungemeine Verletzung der Menschenrechte gegen unschuldige Bürger. Dies ereignete sich während der Regierungszeit General Abachas. Für diese Befehlsverweigerung wurde Lance Corporal Adebayo Babatunde inhaftiert, gefoltert und in dem nigerianischen Gefängnis Army Garrison Ikeja in Lagos unter völligst inhumanen Bedingungen festgehalten. Ihm gelang die Flucht, die ihn in die Bundesrepublik Deutschland führte, um nach Schutz durch Asylantragstellung zu suchen. Im Hinblick auf die Bestrafung des Aktes der Desertation mit lebenlanger Haft oder noch praktizierter Todesstrafe durch das Militärgericht Nigerias trug er sein Schicksal dem Einzelentscheider vor. Dieser stellte von Beginn an die Richtigkeit und die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich des Wehrdienstes in der Luftwaffe (trotz Vorlage eines aktuellen Militärausweises), seines Schicksales und über den Reiseweg in Zweifel. Im Jahre 1997 wirkte Adebayo Babatunde als Mitglied der C.N.D. eV. (Betroffene Nigerianer Für Demokratie c.V.) bei deren Gründung, Organisation als auch bei der amtsgeriehtlichen Registrierung in Ludwigsburg 1998 mit. Die C.N.D. e.V. steht für die Einhaltung von Menschenrechten und für die Forderung nach Installierung einer wahren und anhaltenden Demokratie in ihrem Heimatland Nigeria. Durch zahlreiche politische Aktivitäten gegen Menschenrechtsverletzungen, praktizierende Todesstrafe und Gefährdung nach Abschiebung, auch in Kooperation mit anderen Menschenrechtsorganisationen und Vereinen, wurde er als aktives Mitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei den nigerianischen Behörden und Sicherheitsdiensten registriert. Weiterhin ist dies gegeben durch die persönlichen Anschreiben an die Staatsoberhäupter seitens der C.N.D. e.V. in sehr scharfer staatskritischer Beäugung der Regierenden und deren Kabinett, die Publizierung von Artikeln zu Menschenrechtsverletzungen und Forderungen nach wahrer Demokratie in verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen in Nigeria sowie in der Bundesrepublik Deutschland und die Verbreitung von Berichten und Ankündungen über das Internet. Dies stellt eine sehr hohe Verfolgungsgefahr in Nigeria dar, da Kritik an der ausübenden Regierung unter drakonischen Dekreten der nigerianisehen Regierung geahndet wird. Gegen den Ablehnungsbesbescheid des Bundesarntes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte Adebayo Babatunde Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein. Hier konnte er beweisen, daß zum einen seine Zugehörigkeit zum nigerianischen Militär bestand (Luftwaffe Lagos), daß seine Angaben zu dem zur Einreise verwendeten falschen Paß sowie die Einreise auf dem Luftweg der Wahrheit entsprachen; zum anderen machte er seine exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der C.N.D. e.V. in überwältigendem Umfang geltend, die eine immense Gefährdung Adebayo Babatundes im Falle einer Rückkehr nach Nigeria offensichtlich machen. Der zuständige Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart veranlaßte daraufhin Nachforschungen durch das Auswärtige Amt in Nigeria, um die Gefährdungssituation Adebayo Babatundes zu überprüfen. Das AnswärLige Amt stellte daraufhin vermutlich in militärischen Kreisen Nigerias Nachforschungen über die Tätigkeit Adebayo Babatundes an. Dies geschah offenbar in derart dilletantiscber Art und Weise, daß dies für die noch in Nigeria lebenden Verwandten Adebayo Babatundes bereits Konsequenzen hatte. Sie schrieben nach Deutschland, daß nigerianische Sicherheitskräfte sie aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Verwandten befragt hatten. Sie zeigten seinen Angehörigen eine Ausgabe der in Deutschland publizierten Zeitung "The African Courier", in dem in einem Artikel gegen den Mißbrauch von Menschenrechten ein Bild Adebayo Babatundes zu sehen war. Den Angehörigen wurde massiv gedroht und die Sicherheitskräfte ließen keinen Zweifel daran, daß bei einer Rückkehr Adebayo Babatundes auch seine Verwandten Repressalien zu befürchten haben. In ihrem Brief an Adcbayo Babatunde baten seine Familienmitglieder ihn eindringlich, seine Aktivitäten einzustellen, weil sie seit des Besuchs durch die Sicherheitskräfte um ihr Leben fürchten. Durch diese allzu offensichtlich durchgeführten Nachforschungen haben die Vertreterinnen der Deutschen Botschaft in Nigeria also noch zur stärkeren Gefährdung Babatundes beigetragen und noch dazu eine Hohe Gefahr für seine bisher unbehelligten Familienangehörigen verursacht- Aufgrund dieser Nachforschungen jedoch kommt das Auswärtige Amt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, daß im Falle einer Rückkehr Adebayo Babatundes nach Nigeria keinerlei Gefahr für ihn bestehe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung hauptsächlich auf diese Auskunft, obwohl diese Auskunft des Auswärtigen Amtes schlicht falsch ist! Bereits in der Vergangenheit hat das Auswärtige Amt immer wieder Lageberichte, auf die sich Entscheidungen des Verwaltungsgerichts stützen, der Wahrheit zuwider die Situation in den Verfolgerstaaten insbesondere auch in Nigeria, bewußt falsch dargestellt, um die Zahl der Asylanerkennungen niedrig zu halten. Der Wahrheitsgehalt der Berichterstattungen des Auswärtigen Amtes wird inzwischen selbst von namhaften Politikern in Frage gestellt - zuletzt durch die Berichte über die Situation in der Kosovo-Region - und dies erstmals nicht mehr hinter vorgehaltener Hand, sondern öffenilich. So ist zum Beispiel in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "DER SPIEGEL" (Nr. 28/12.7.99, Seite 52/53) zu lesen, daß selbst Staatsminister Vollmer die Ansicht äußerte, die Berichte seien des öfteren aus "innenpolitischen Gründen" verfaßt worden. Die Glaubwürdigkeit dieser Berichte wird dennoch als Entscheidungsgrundlage für Asylanträge herangezogen, obwohl inzwischen öffentlich ausgesprochen wird, daß diese allzu häufig stark geschönt sind, nämlich um eine allzu hohe Zahl an Asyl-Anerkennungen zu vermeiden. Und eben auf solche Berichte will sich der zuständige Richter in seiner Entscheidung im Falle Adebayo Babatundes stützen - mit nicht zu übersehenden Folgen für ihn und seine Familienangehörigen. Schreiben wie der Brief der Angehörigen, in dem sie die Folgen der unsachgemäßen Recherchen mitteilten, werden vor Gericht üblicherweise als bloße Gefälligkeitsschreiben abgetan. Die Befürchtung liegt nahe, daß dies auch im Falle Adebayo Babatundes so sein wird, insbesondere, da der Richter bereits seine Ansicht äußerte, daß Flüchtlinge aus Nigeria allein aus ökonomischen Gründen ein Bleiberecht in Deutschland zu erwirken versuchen. Weiterhin wird seitens des Verwaltungsgerichtes Stuttgart die Rückkehrsituation für sicher erklärt. Es bestünden aufgrund des Demokratisierungsprozesses und der Übernahme einer zivilen Regierung kein Interesse an Behelligungsmaßnahmen seitens der Regierung. Dies sei Information durch Berichterstatter von amnesty international, dem Institut für Afrikakunde und weiteren Organisationen. Hierbei beachtet das Gericht jedoch nicht, daß diese Organisationen höchst eingescbränkte Zugangsmöglichkeiten für gründliche Ermittlungen haben. Bei einer Abschiebung nach Nigeria wird Herr. Adebayo Babatunde mit hoher Wahrscheinlichkeit von Inhaftierung, lebenslanger Haft und Todesstrafe nach Anklage beim Militärgericht bedroht sein oder mit heimlicher Ermordung durch den nigerianischen Sicherheitsdienst zu rechnen haben. Adebayo Babatunde darf nicht nach Nigeria abgeschoben werden! Bitte unterstützen Sie deshalb mit Ihrer Unterschrift und Meinungsäusserung an das Verwaltungsgerieht Stuttgart die Anerkennung Adebayo Babatundes auf politisches Asyl. Scbützen Sie ihn vor der zu erwartenden Verurteilung durch das Militärgericht zu lebenslanger Haft oder Todesstrafe und vor der Anklage wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten und der Kritik an der vorherigen und an der aktuellen Regierung seitens der nigerianischen Behörden nach dem Dekret 2, das willkürliche Inhaftierungen von Kritikern ohne Festsetzung einer Haftzeit legalisiert. Fax des VG Stuftgart: 0711-6673-6801, Verwaltnngsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5 70173 Stuttgart Bitte senden Sie eine Kopie des Faxes an den IMRV , Fax Nr.: 0421-5577094 |
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