|
|
 |

» » sunny-process

Protokoll des Prozesses gegen Sunny Omwenyeke wegen Residenzpflichtverletzung
am 6.2.2000
Um 9. 30 Uhr versammeln sich etwa 170 Menschen vor dem Amtsgericht
in Wolfsburg, um anlässlich des Strafprozesses gegen Sunny Omwenyeke,
Mitglied der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant/innen
und The VOICE Forum, für die Abschaffung der Residenzpflicht für
Flüchtlinge zu demonstrieren.
GERICHTSVERHANDLUNG
Anwesend: Richter des Amtsgerichtes Wolfsburg (R)
Staatsanwaltschaft Braunschweig (STA)
Rechtsanwältin Frau Heinecke (RA)
Ageklagter Sunny Omweneyke (S)
Dolmetscher: Elias Dunu (D)
Zeug/innen: Frau Monika Manduca, Verwaltungsangestellte bei der Ausländerbehörde
Wolfsburg (M)
Herr Heinhaupt, Polizeizeuge (Kontrolle im Zug)
Die Zeug/innen werden belehrt
RA: Frage, warum Frau Manduca als Zeugin gekommen ist und nicht Frau
Hörnig, die direkte Gesprächspartnerin von Sunny war
R: Bitte um Nachsicht, da er den Namen des Angeklagten nicht richtig
aussprechen kann, läßt ihn sich mehrmals vorsagen, Personendaten
von Sunny werden aufgenommen
STA: Verliest Strafbefehl, Zuwiderhandlung nach § 56 Ausländergesetz,
Abs.
1, 2 und Verbindung mit § 71 Ausländergesetz (?) am 10. April
2000 wurde
Sunny im IR zwischen Magdeburg und Helmstedt aufgegriffen ohne eine
Genehmigung
zum Verlassen des Landkreises Wolfsburg zu haben
Am 12 Juli wird er in Weimar kontrolliert und hat keine Genehmigung,
"Als Asylbewerber ist Ihnen bekannt, daß Ihr Aufenthalts auf den
Landkreis Wolfsburg beschränkt ist, entsprechend § 85, Abs. 2
und § 86 AsylVerfG werden Zuwiderhandlungen mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet
R: Haben Sie gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt?
S: Ja
R: Sie müssen hier nichts zum Tatvorwurf oder persönlichem
Verhalten sagen,
wenn Sie nicht wollen, möchten Sie Angaben machen?
S: Ich will weitere Aussagen machen
R: Seit wann leben Sie in Deutschland?
S: Seit Juni 1998
R: Haben Sie einen Asylantrag gestellt?
S: Ja
R Welchen Beruf haben Sie erlernt
S: Lehrer, Fachrichtung Religion und Philosophie
R: Haben Sie Kinder
S: Ja, einen Sohn, er lebt in Nigeria
R: Wovon leben Sie
S: Von Sozialhilfe, 80 DM Taschengeld im Monat und 285 DM Gutscheinen
nach
Asylbewerberleistungsgesetz
Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben keine weiteren Fragen zu
den persönlichen Verhältnissen
R: Was wollen Sie zum Sachverhalt sagen?
S: Ich will dem Gericht erklären, welche Umstände mich dazu
zwangen, gegen das Gesetz zu verstoßen
R: Zuerst will ich das Tatgeschehen klären
RA: Herr Omwenyeke will Ihnen verständlich machen, was seine Motivation,
seine Gründe waren ...
R: Wir wollen erst einmal klären, ob die Geschehnisse tatsächlich
so zutreffen, wie sie im Strafbefehl stehen.
S: Es ist wahr, dass ich zwei mal gegen dieses Gesetz verstoßen
habe, aber es stimmt nicht, das ich zwei mal in Weimar kontrolliert wurde,
ich bin einmal im Zug und das andere Mal in Weimar kontrolliert worden.
Ein Zuschauer zweifelt die Richtigkeit der Übersetzung an, wird
vom Richter zurechtgewiesen
S: am 12 Juli war ich in Weimar, am 10. April 2000 bin ich zwischen
Helmstedt und Braunschweig im Zug kontrolliert worden.
R: Aus einem Zeitungsartikel habe ich entnommen, daß Sie im Mai
2000 zu
einem Kongreß nach Weimar gefahren sind?
STA: Bei dem Angeklagten liegt ein Mißverständnis vor, es
wurde nicht
gesagt, das er zwei mal in Weimar gewesen ist.
S: Ich habe in der vorgelesenen Anklageschrift verstanden, das ich
zwei mal in Weimar gewesen sein soll.
R: Wie war denn nun Ihre Motivation?
S: Als ich im November 1998 nach Wolfsburg verbracht wurde hat man
mir zu verstehen gegeben, das ich eine Genehmigung bei der zuständigen
Ausländerbehörde beantragen muß, um den Raum Wolfsburg
zu verlassen, dies habe ich auch unterschrieben. Ich wollte dies auch respektieren
und habe deshalb gleich in den nächsten Tagen einen Antrag für
eine Reisegenehmigung gestellt und habe diese auch bekommen. Mir wurden
mehrere Male Genehmigungen zu Reisen erteilt, um an politischen Veranstaltungen
teilzunehmen und meine politischen Aktivitäten wahrzunehmen, sowohl
zur Situation in Nigeria, als auch über die Situation von Flüchtlingen
in Deutschland. Als nationaler Koordinator von The Voice in Nigeria wurde
ich dort verfolgt und mußte deshalb Nigeria verlassen. Hier in Niedersachsen
bin ich regionaler Koordinator von The VOICE und es ist meine Aufgabe,
an verschiedenen Veranstaltungen teilzunehmen. Anfangs hatte ich keine
Probleme eine Genehmigungen zu erhalten. Später hat man mir vorgeworfen,
mit meinen politischen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland
vorzugehen und mir deshalb weitere Reisegenehmigungen verweigert. Die Begründung
für die Verweigerung war, das ich nicht mehr an politischen Veranstaltungen
teilnehmen solle. Ich bestand daraufhin darauf, mit dem Chef der Ausländerbehörde,
Herrn Werner Pils zu sprechen und fragte ihn, was die eigentlichen Gründe
dafür seien, das ich Wolfsburg nicht mehr verlassen dürfe. Er
erklärte mir, dass ich als Mitglied von The VOICE und der Karawane
für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant/innen kein Recht habe,
an politischen Veranstaltungen Teilzunehmen, da diese beiden Flüchtlingsorganisationen
die Bundesrepublik Deutschland bekämpfen. Das vor dem Hintergrund,
dass die BRD gutmütig genug sei, den Flüchtlingen hier einen
Aufenthalt zu gewähren.
Ich habe mehrmals mit ihm diskutiert aber er hat sich grundsätzlich
geweigert, mir eine Reisegenehmigung zu erteilen. Daraufhin bin ich zur
Bürgermeisterin der Stadt Wolfsburg, Frau Ingrid Ecke gegangen, um
mein Anliegen vorzutragen. Sie versprach mir, mit den Behördenvertretern
zu reden. Dies hat nichts bewirkt. Ich ging wieder zu Herrn Pils, der mir
daraufhin klar zu verstehen gab, daß ich, solange er der Leiter der
Ausländerbehörde sei, nie wieder eine Reisegenehmigung bekommen
würde. Er hat mich während unserer Gespräche mehrmals gedemütigt
und beleidigt, so das ich beschloß, nie wieder zu ihm zu gehen. Bei
dem Flüchtlingskongress in Jena war ich in der Funktion des Sekretärs
tätig. Ich habe wieder versucht, eine Reisegenehmigung zu bekommen.
In meiner Funktion schrieb ich die Einladungen an unsere internationalen
Gäste. Trotzdem wurde eine Genehmigung meiner Teilnahme am Kongreß
nicht erteilt. Angesichts meiner Position in meiner Organisation und meiner
Rolle als Sekretär sah ich keine andere Möglichkeit, als ohne
Genehmigung nach Jena zu fahren, um an der Organisation des Kongresses
teilzunehmen. So verließ ich Wolfsburg und fuhr nach Jena. Auf dem
Rückweg wurde ich im Zug kontrolliert. In die zweite Kontrolle kam
ich in Weimar am 12. Juli. Für den Kongreß in Jena hat die Ausländerbeauftragte
der Bundesregierung, Marie Louise Beck, ein Empfehlungsschreiben an die
Ausländerbehörde verfaßt. Als ich mit 16 anderen Flüchtlingen,
die auch an dem Kongreß teilnehmen wollten, bei der Ausländerbehörde
um eine Reisegenehmigung nachsuchte, habe ich das Schreiben vorgelegt.
Trotzdem wurde sie abgelehnt. Vor dem Hintergrund, das trotz dem Einsatz
der Bürgermeisterin und dem Empfehlungsschreiben der Ausländerbeauftragten
keine Genehmigung ausgesprochen wurde, habe ich beschlossen, keinen weiteren
Antrag zu stellen, da es sowieso keinen Sinn hat. Dies war der Grund, warum
ich für die Demonstration in Weimar, die meine Gruppe organisiert
hat, keine Genehmigung beantragt habe.
Als politischer Aktivist wurde ich in Nigeria verfolgt und kann nicht
verstehen, warum ich hier bei meinen politischen Aktivitäten so behindert
werde.
R: Was war das für eine Demonstration in Weimar?
S: Diese Demonstration wurde von der Karawane organisiert, in der ich
Mitglied bin. Ebenso sind auch Iraner/innen Mitglieder in der Karawane.
Wir setzen uns gemeinsam für die Rechte aller Flüchtlinge und
Migrant/Innen ein, deshalb haben wir eine Demonstration gegen den Besuch
von dem iranischen Staatspräsident Khatami organisiert.
R: Als Sie kontrolliert wurden, hatten Sie da vorher einen Antrag auf
Reisegenehmigung gestellt?
S: Ja, ich habe einen Antrag gestellt.
R: Und wurde der dann abgelehnt?
S: Ja
R: Haben Sie dagegen eine gerichtliche Entscheidung gesucht?
S: Für die Ablehnung der Genehmigung zur Teilnahme an der Vorbereitung
des
Kongresses gibt es keine gerichtliche Entscheidung. Für die Ablehnung
einer
Genehmigung um an dem Kongreß selbst teilzunehmen gibt es einen
Gerichtsbeschluß.
Aufgrund eines Fehlers betreten die beiden Zeug/innen den Saal, Da Sunny
die Tatbestände nicht abstreitet, wird der Polizeizeuge Heinhold entlassen.
R: Haben Sie für das Vorbereitungstreffen des Kongresses gerichtlich
versucht, eine Genehmigung von der Ausländerbehörde zu bekommen?
S: Ich habe vor Gericht Klage eingelegt, um an dem Kongreß teilnehmen
zu können. Die Ablehnung des Antrages auf Reisegenehmigung für
die Vorbereitungstreffen wurde nicht vor Gericht verhandelt.
R: Welches Ergebnis hatte die Berufung des Gerichtes?
S: Das Gericht fand es nicht notwendig, daß ich an dem Kongreß
teinähme, obwohl ich als Sekretär für die Einladung und
Betreuung anderer Teilnehmer/innen zum Beispiel aus Kanada verantwortlich
war und sie mit meinem Einladungsschreiben Visaanträge gestellt haben.
Dagegen hatte ich keine Möglichkeit mehr, Rechtsmittel einzulegen,
da die Entscheidung erst am 19. Mai gekommen ist, am 20. Mai begann der
Kongreß.
RA: Herr Vorsitzender, im übrigen gibt es keine Möglichkeit,
gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen.
R: Waren Sie damals anwaltlich vertreten?
S: Ja.
R: Sie sind trotz der negativen Entscheidung gefahren?
S: Angesichts meiner Rolle bei dem Kongreß blieb mir keine andere
Möglichkeit, als zu fahren.
R: Sie hatten die Bürgermeisterin und jemanden aus Berlin und
die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung eingeschaltet, als den
Antrag stellten oder nicht?
RA: Die Person aus Berlin ist die Ausländerbeauftragte Marielouise
Beck.
R: Das habe ich schon verstanden, haben Sie die Genehmigung danach
beantragt?
S: Ich habe zwei mal mit der Bürgermeisterin gesprochen, sie hat
mir zugesagt, zu intervenieren. Danach habe ich den Antrag auf Reisegenehmigung
gestellt und dabei auch die Empfehlung von Frau Beck beigelegt.
R: Haben Sie danach noch zwei mal einen Antrag gestellt? Wie oft haben
Sie danach noch Anträge gestellt?
S: Es machte für mich nach der Entscheidung des Gerichtes keinen
Sinn mehr, Anträge zu stellen.
R: Wann war das Gespräch mit Herrn Pils von der Ausländerbehörde,
in dem er sagte, Sie würden keine Genehmigung mehr erhalten, solange
er der Leiter der Behörde sei?
S: Ich kann das nicht genau sagen, ich habe mehrmals mit Herrn Pils
gesprochen, da ich bei jeder Verweigerung einer Genehmigung verlangt habe,
mit ihm zu sprechen.
R: Haben Sie das Schreiben von Frau Beck hier?
S: Ich habe eine Abschrift zu Hause.
R: Haben Sie ihre Anträge mündlich oder schriftlich gestellt?
S: Normalerweise geht man für den Erhalt einer Reisegenehmigung
mit einem Einladungsschreiben persönlich zur Behörde und stellt
einen Antrag.
R: Die Bescheide gibt es schriftlich, haben Sie die mit?
S: Ich habe nie einen schriftlichen Bescheid bekommen, nach den Diskussionen
sagten sie "nein" und gaben mir keinen schriftlichen Bescheid.
R: Gibt es noch Fragen?
RA: Wie weit ist Ihr Asylverfahren, handelt es sich um Ihren ersten
Antrag?
S: Es ist der Erstantrag, das Verfahren läuft seit 1998. Im November
hatte ich meinen Prozeß vor dem Verwaltungsgericht in Hannover.
RA: Seitdem Sie im Asylverfahren sind, haben Sie unterschrieben, das
Sie nicht Reisen dürfen?
S: Ja.
RA: Dies wurde nie gelockert, gesagt, das Sie jetzt nach 2 Jahren einmal
reisen, Urlaub machen dürfen?
S: So etwas hat es nie gegeben. Anfangs habe ich immer Genehmigungen
für einzelne Veranstaltungen bekommen, aber nachdem klar war, wie
stark ich politisch aktiv war, habe ich keine Genehmigung mehr bekommen.
RA: 98 waren Sie bei einem Treffen der Karawane, im März 1999
im Pavillon in Hannover, im Mai 1999 in Bremen bei einer Veranstaltung
des Vereines für Friedenserziehung, im Januar 1999 Besuch der Konferenz
gegen Soziale Ausgrenzung und Rassismus, im Januar 2000 ein Anwaltsbesuch
- diese Genehmigungen haben Sie bekommen...
R: Kann ich diese Originale einsehen?
RA: Ja, aber ich möchte sie zurück.
Gibt die Papiere dem Richter
RA: Was haben Sie mit The VOICE und er Karawane zu tun, was sind das
für Organisationen?
S: The VOICE ist eine Assoziation von Flüchtlingen, hauptsächlich
aus afrikanischen Ländern aber auch anderen Kontinenten. The VOICE
wurde vor 6 in Jena Jahren gegründet. 1997 gründete ich The VOICE
in Nigeria, und wurde wegen meiner Aktivitäten für meine Organisation
verfolgt. Deshalb mußte ich Nigeria verlassen. The VOICE ist ein
Teil der Karawane, einem Dachverband verschiedener Flüchtlingsorganisationen.
Als Mitglied von The Voice bin ich auch Mitglied der Karawane und nehme
an Veranstaltungen und Aktionen teil.
RA: Sie sagten, dass Sie keine Genehmigungen mehr für Veranstaltungen
bekommen, weil VOICE und Karawane gegen die Bundesrepublik Deutschland
kämpfen würden?
S: Die Aktivitäten von The VOICE und der Karawane sind nicht gegen
Deutschland gerichtet. Die Karawane und The VOICE setzen sich lediglich
für den Respekt und die Rechte der Flüchtlinge hier ein.
RA: Haben die Bürgermeisterin und die Ausländerbeauftragte
der Bundesregierung Sie bestärkt, sich für die Rechte der Flüchtlinge
einzusetzen?
S: Bei meinem Kontakt mit der Bürgermeisterin habe ich mit ihr
über die Probleme der Flüchtlinge in Wolfsburg gesprochen. Zu
dem Gespräch sind Vertreter/innen der Karawane und The VOICE nach
Wolfsburg gekommen und haben demonstriert. Ich denke, sie hat das Anliegen
verstanden. Ich bin mir sicher, dass auch Frau Beck das verstanden hat,
es ging bei dem Kongreß in Jena um Rechte von Flüchtlingen.
Sie hat den Brief nicht nur an die Ausländerbehörde in Wolfsburg
geschrieben, sondern an alle Ausländerbehörden um es Flüchtlingen
zu ermöglichen, an diesem Kongreß teilzunehmen.
RA: Wann war das Gespräch mit der Bürgermeisterin?
S: Ich weiß es nicht mehr genau, es war 1999, beide Gespräche
fanden innerhalb von drei Monaten statt. Bei der Demo hat sie versprochen,
mich im Heim zu besuchen. Das hat sie auch gemacht. Die Diskussion dort
fand mit mehreren Leuten statt. Sie hat versprochen, sich bei der Ausländerbehörde
für uns einzusetzen. Mit Frau Beck habe ich nicht persönlich
gesprochen. Sie wurde von der Karawane und The VOICE angefragt, daraufhin
hat sie sich schriftlich geäußert.
RA: Hat sie den Brief direkt an die Ausländerbehörde in Wolfsburg
geschickt?
S: Sie hat einen Brief zur Vorlage an alle Ausländerbehörden
geschrieben und an das Büro von The VOICE in Jena geschickt. Ich bin
mit einem Fax aus Jena zu der Ausländerbehörde gegangen.
RA: Sie waren Sekretär für The VOICE, haben Sie jemanden,
der mit Ihnen zusammen gearbeitet hat, der dies bestätigen kann?
S: Im Saal sitzt der Generalsekretär von The VOICE, Theophilus
Emiowele Osezua, und
Cornelius Yufanyi.
R: Ich möchte die Zeugin Frau Manduca hören.
RA: Die Lage stellt sich problematisch dar, es geht hier um Menschenwürde,
darum
ob die Ausländerbehörde willkürlich Genehmigungen versagt
hat. Ich lege daher mein Mandat nieder und beantrage dem Angeklagten einen
Pflichtverteidiger beizuordnen.
STA: Dies ist kein Fall, in dem Verteidigung notwendig ist. Es ist
nicht geboten, ihm eine Pflichtverteidigung beizuordnen, da die äußeren
Umstände des Tatbestandes zutreffend sind und Herr Omwenyeke
sich selbst verteidigen kann, außerdem ist der juristische Sachverhalt
nicht so kompliziert.
RA: Das Problem ist die rechtliche Einordnung dessen, was im Gesetz
steht, die Auslegung von Gerichtsurteilen, die Verletzung der Menschenwürde,
wenn Menschen längere Zeit an einem Ort sind und auf ein kleines Areal
beschränkt werden. Mit diesem Themenbereich wird die deutsche Gesetzgebung
berührt und es ist notwendig, die umfassende Rechtslage zu bearbeiten,
in deutscher Sprache.
R: Wünschen Sie die Beiordnung Ihrer bisherigen Wahlverteidigerin
als Pflichtverteidigerin?
S: Ja
R: Die bisherige Wahlverteidigerin wird als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Wegen der Komplexität der Rechtslage ist Beistand geboten da es um
einen Antrag wegen Verletzung der Grundrechte geht. Wegen der Schwierigkeit
der Rechtslage, da der Angeklagte sich auf die Verfassungswidrigkeit der
Strafordnung, die angelegt wird, ist Beistand geboten.
Anhörung der Zeugin Monika Manduca, Verwaltungsangestellte aus
Gifhorn.
R: Sie waren Hauptansprechpartnerin des Angeklagten in der Ausländerbehörde,
Sie haben die Akte dabei?
M: Verstoß gegen die räumliche Begrenzung der Aufenthaltsgestattung
am 12.7.2000. Meine Kollegin hat den Strafbescheid verfaßt, da eine
Anzeige von der Polizei in Weimar eingegangen ist.
R: Hat der Angeklagte bevor er aus dem Stadtgebiet von Wolfsburg nach
Weimar gefahren ist, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt?
M: Nach der Aktenlage gibt es keinen Antrag, der letzte Antrag war
am 4.4.2000.
R: Wie lautet dieser Antrag?
M: Verbaler Antrag auf Teilnahme an dem Kongress gegen soziale Ausgrenzung
und Abschiebung, der Antrag wurde abgelehnt.
R: Gab es eine schriftliche Ablehnung?
M: Nein, aber der Anwalt hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gestellt, der am 18. April abgelehnt wurde.
R: Gibt es eine schriftliche Stellungnahme der Ausländerbehörde
gegenüber dem Gericht?
M: Ja
R: Könnten Sie mir das zur Verfügung stellen?
M: Ja
R: Können sie eine Zusammenfassung der Gründe der Ausländerbehörde
geben?
M: Die Begründung müßte ich vorlesen, es sind eineinhalb
Seiten.
R: Dann können Sie ja in der Pause eine Ablichtung davon machen.
RA: Ich bitte darum, die Begründung zu verlesen; bevor ich die
Zeugin befrage
will ich den Inhalt der Begründung wissen.
M: Der Antragsteller hat am 22. 6. 1998 Asyl beantragt und hält
sich in Wolfsburg
auf. Am 6.4. hat er einen Antrag auf Reisegenehmigung gestellt.
R: Sagten Sie vorhin nicht 4.4.2000?
M: Wahrscheinlich ist das ein Schreibfehler.
RA: die mündliche Antragstellung war am 4.4., die schriftliche
am 6.4.?
M: Ja. Ziel der Reise ist eine Veranstaltung der Karawane, ein vom
21.4. bis 1.5.2000 durchgeführter Flüchtlingskongress in Jena.
Dem Antrag beigefügt
übersandte der Antragsteller Unterlagen, die größtenteils
unleserlich waren. Motto
des Kongresses ist: "Gegen soziale Ausgrenzung und Abschiebung, gleichzeitig
konnte die
Antragsgegnerin der Einleitung folgende Worte erkennen: "Wir sind hier,
weil
Ihr unsere Länder zerstört". Ablehnung des Antrages erfolgte,
weil die
Versagung rechtmäßig ist, der Antrag auf Rechtsschutz ist
abzulehnen, weil die
Versagung rechtmäßig ist. Nach dem Asylgesetz, was Grundlage
ist, soll der
Asylbewerber seinen Aufenthaltsort nicht verlassen. Nur zwingende Gründe
rechtfertigen ein Verlassen wie die Befriedigung der täglichen
Bedürfnisse, für die die
Asylsuchenden die Landkreisgrenze verlassen dürfen. Dieser Grund
liegt hier
nicht vor. Der Antragsteller will an einer Veranstaltung teilnehmen,
die
aufgrund des Mottos den rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht.
Von einer
Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens ist hier nicht
die Rede.
Antragsteller bekommen normalerweise nur für den Bereich des Nachbarlandkreises
Genehmigungen, aber der Antragsteller will zusätzlich in ein anderes
Bundesland
reisen.
Der Antragsteller will sich durch die Veranstaltung einer möglichen
Abschiebung entziehen. Dieser Mißbrauchsverdacht wird deutlich
durch das bisherige
Verhalten des Antragstellers. Bei seiner Einreise hat er jegliche Mitwirkung
an
der Identitätsfeststellung verweigert. Er konnte sich nicht an
seinen Namen,
seine Herkunft und den Verbleib seines Passes erinnern. Es wird deutlich,
das sich der Antragsteller nicht einem ordnungsgemäßen
Verfahren unterziehen
will. Nachdem ihm deshalb Leistungskürzungen angedroht wurden,
besetzte der
Antragsteller die Ausländerstelle, um Leistungen durchzusetzen,
auf die er kennen
Rechtsanspruch hat, was rechtswidrig war. Auch dies macht deutlich,
das der
Antragsteller das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchläuft.
Aufgrund dieses
Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller auf dieser
Veranstaltung informiert, wie er sich unrechtmäßig der Abschiebung
entziehen kann.
Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nicht unterstützt
werden. Des
weiteren hat der Antragsteller keinen Grund vorgebracht, warum er an
dieser
Veranstaltung teilnehmen muß.
Deklariert ist die Veranstaltung "Gemeinsam gegen Abschiebungen" was
die
Befürchtung nahelegt, das es den Veranstaltern nur darum geht,
sich einer
rechtmäßigen Abschiebung zu widersetzen. Die Veranstaltung
widerspricht damit der
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Auch das Motto "Gegen
soziale
Ausgrenzung" widerspricht geltenden Rechtsnormen. Es handelt sich dabei
um
Kürzungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz bei der Verweigerung
von Mitwirkung
bei der Identitätsfeststellung, bei Passbeschaffung. Es besteht
der Verdacht,
das die Veranstaltung nur dazu dient, gegen diese Gesetze aufzurufen.
Da die
Verfahrensweise nicht verfassungsmäßigen Grundsätzen
widerspricht, stellt
die Versagung der Genehmigung keine unbillige Härte dar.
Die Verfassungsfeindliche Gesinnung der Veranstaltung wird deutlich
durch
die Präambel der Einladung: "Wir sind hier, weil Ihr unsere Länder
zerstört".
Eine derartige Aussage läßt erkennen, das negative Emotionen
geschürt und
nicht nur über Asylverfahren informiert werden soll. Es besteht
die Gefahr einer
unseriösen Veranstaltung so daß der Antrag abgelehnt werden
muß.
Unterschrift von Herrn Jesse.
R: Welche Erlaubnisse wurden erteilt?
M: Am 14.11.1998, 5. Kongreß für Flüchtlinge und Migranten
23.1.1999 Erlaubnis für Köln, Europäische Konferenz
gegen Erwerbslosigkeit,
Ausgrenzung und Rassismus
3.3.1999 Informationsabend "Nigeria nach der Wahl"
23.3.1999 Erlaubnis nach Erfurt, öffentliches Meeting
12.5.1999 Bremen, Konzert Afrika Zimba
29.1..1999 Berlin, Anhörung nichtstaatlicher Verfolgung
11.1.2000 Besuch des Anwaltes in Hannover
R: Welche Ablehnungen gab es?
M: Seit dem 8. Mai 2000 gab es keine aktenkundigen Ablehnungen.
Weitere Fragen der Staatsanwaltschaft?
STA: Es gab keine Ablehnungen und auch keine Anträge?
M: Keine schriftlichen und keine Aktenvermerke.
STA: Das Schreiben der Ausländerbeauftragten für Weimar,
gibt es das in
ihren Akten?
M: Es gibt ein Fax der Ausländerbeauftragten aus Berlin vom 17.4.
für die
Veranstaltung in Jena.
R: Weitere Fragen?
STA: Ist es aktenkundig, dass die Bürgermeisterin sich eingesetzt
hat?
M: Nein, dazu ist nichts in der Akte vermerkt.
RA: Ich beantrage die Akte der Ausländerbehörde beizuziehen
und der
Verteidigung zur Verfügung zu stellen.
R: Warum?
RA: Ich bin erstaunt über die Vorwürfe, die dort erhoben
werden und möchte
den Inhalt genauer prüfen.
Pause
mehrere BesucherInnen begehren Einlaß in den vollen Saal,
Rufe nach Verlegung in einen größeren Saal werden laut.
R: Den Antrag auf Beiziehung der Akte hat Frau Manduca geprüft.
M: In meinem Beisein können Sie Einsicht erhalten, sonst nicht.
RA: ich bin nicht der Ansicht, dass ich unter Aufsicht Akteneinsicht
erhalten
sollte, ich verlange die Beiziehung.
R: Das geht nicht.
RA: Herr Omwenyeke hat das Recht auf Beiziehung der Akte ohne die
Anwesenheit der Ausländerbehördenvertreterin.
M: Ein Antrag auf Akteneinsicht muß förmlich gestellt werden.
RA: Ich stelle den Antrag auf Beschlagnahme der Akte.
R: Das kann ich nicht machen.
RA: Es handelt sich hier um die Ausländerakte von Herrn Omwenyeke,
in die er
Akteneinsichtsrecht hat.
STA: § 96 StPO? ist zum tragen gekommen, deshalb ist erstmal keine
Einsicht
notwendig.
RA: Ich gebe einen rechtlichen Hinweis auf § 94 StPO ....
R: Ich will hier und jetzt das Beschlagnahmerecht nicht ausüben,
schreiten
Sie den formalen Weg der Akteneinsicht ein.
Frau Manduca verteilt Ablichtungen der Stellungnahme der Ausländerbehörde,
des Schreibens von Frau Beck, der Urteilsbegründung des Gerichtes
R: Während der Pause habe ich mit der Verteidigerin den Vorschlag
nach § 33
StPO, Einstellung ohne Urteil wegen geringer Schuld besprochen.
Unterbrechung der Vernehmung von Frau Manduca wegen der Erörterung
des
Vorschlages
RA: Ich muß mit Herrn Omwenyeke reden, ob er diesem Vorschlag
zustimmt. Die
Stellungnahme der Ausländerbehörde, die die Zeugin verlesen
hat, enthält
Tatsachen, die nicht stimmen, es gab keine Leistungskürzungen
gegen Herrn
Omwenyeke, er hat dem Bundesamt nach der Einreise Zeugnisse und Hochschulpapiere
vorgelegt, er ist mit Papieren eingereist und hat diese auch vorgelegt
und
übergeben, Herr Omwenyeke war zu keinem Zeitpunkt ausreisepflichtig
und konnte sich
deshalb auch nicht seiner Ausreisepflicht entziehen.
Dieser Kontext muß so vor dem Verwaltungsgericht geprüft
werden. In
Anerkennung dieser Fakten ist zu überlegen, ob die Ausländerbehörde
Herrn Omweneyke
für dieses Jahr Reisemöglichkeiten zu geben hätte.
Wenn es so ist, dass sich die Stadt Wolfsburg dieser Gerichtsentscheidung
anschließt (es sind keine Gründe für eine Reisegenehmigung
sichtbar) ist diese
Entscheidung auf rechtlich unlautere Weise zustande gekommen. Die Gründe
vom
6.4. hätten aureichen müssen um eine Genehmigung zu erteilen.
STA: Ich will hier nicht spekulieren, ob bei anderer Berücksichtigung
der
Gründe eine Genehmigung erteilt worden wäre oder nicht. Die
Beweisaufnahme
macht klar, daß der Fall anders ist, als normalerweise bei §
85 b klassische Fälle
des Deliktes. Leute fahren aus rein privater Natur ohne ein Engagement
für
die Genehmigung. Der Angeklagte ist aktiv in Flüchtlingsorganisationen
und hat
nicht nur rein private Motive, deshalb kann ich mich bereit erklären,
den
Vorschlag cer Verteidigung anzunehmen den Fall ohne formales Urteil
zu beenden.
R: Stimmt der Angeklagte dem zu?
S: Den Vorschlag meiner Anwältin akzeptiere ich in diesem Gericht.
Ich will
vor dem Verwaltungsgericht klären, warum die Ausländerpolizei
gelogen hat um
die Genehmigung zu verweigern. Ich möchte, dass meine Rechtsanwältin
auch die
Vorwürfe, ich hätte im Asylverfahren nicht kooperiert, vor
dem
Verwaltungsgericht klären läßt. Ich möchte, dass
dieses Gericht anerkennt, daß ich mich in
diesem Land frei bewegen will. Dies würde mir erlauben, meine
Ziele zu
erreichen. Ich bin hier nicht aus rein persönlichen Gründen
sondern ich kämpfe auch
für andere Leute. Diese Sache hier ist für mich ein Gewinn,
es spricht mich
frei von den Vorwürfen gegen ...
STA: Nein, dies ist kein Freispruch sondern eine Einstellung weil die
Schuld
nur gering ist.
S: Ich erkenne dies an; es wirft ein Licht auf die Ungerechtigkeit
dieses
Gesetzes. Ich sehe diese Entscheidung als bedeutend für mein Engagement,
meinen
Kampf gegen dieses Gesetz an und apelliere an meine Mitflüchtlinge
sich zu
wappnen um gegen dieses Gesetz vorzugehen.
R: Herr Dolmetscher, was hat er gesagt, bewaffnen?
D: Ich habe bewappnen gesagt, bewappnen.
Stimmen Sie nach § 152 StGO Abs. 2 zu, kein Freispruch,
Einstellung ohne
Urteil wegen unterstellter geringer Schuld, es wäre schön,
wenn Sie jetzt klar
und deutlich ja oder nein sagen würden?
S: Ja.
R: Ich werde das Verfahren dann einstellen. Sie haben das Recht, Ihre
Interessen beim Verwaltungsgericht zu verfolgen, es dort erstreiten
zu wollen ist
der richtige Weg. Das Asylverfahrensgesetz §§56, 85b ist
nach meiner
Auffassung nicht verfassungswidrig, insbesondere, weil Ausnahmeregelungen,
§57,
vorhanden sind, die Ausnahmegenehmigungen ermöglicht. Wenn eine
Verwaltung oder
Behörde im Ermessen dies falsch auslegt, zu Unrecht keine Genehmigung
erteilt,
muß dagegen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Solange
darf man das
Recht nicht in eigene Hand nehmen und sich darüber hinwegsetzen.
Deswegen
begrüße ich, dass Sie für die Zukunft zugesagt haben,
die vergangene Ablehnung vor
dem VWG prüfen zu lassen, so daß künftige Rechtsklarheit
hergestellt wird.
Ihr Problem mit der Ausländerbehörde müssen Sie auf
dem vorgegebenen zulässigen
Weg gerichtlich klären lassen.
Das Verfahren wird nach § 153 StPO eingestellt.
Die Kosten trägt die
Landeskasse, bis auf die Auslagen des Angeklagten.
|
 |