| Das Berufungsverfahren BRD gegen Richard Ndika Ndakwe endete mit einer
Verurteilung zu 25 Tagessätzen á 8 DM. Das Landgericht Oldenburg
sah es als erwiesen an, dass Herr Ndakwe “schuldhaft, rechtswidrig und
tatbestandsmäßig" gegen die räumliche Beschränkung
der Aufenthaltsgestattung nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
verstoßen hat. Richard Ndakwe hatte im April 2000 eine Frau auf die
Ausländerbehörde in Oldenburg begleitet, um ihr beim Ausfüllen
eines Formulars zu helfen. Laut AsylVfG hätte er sich aber nur im
Ammerland aufhalten dürfen oder eine Erlaubnis dafür beantragen
müssen.
Unbestritten ist, dass Richard Ndakwe sich am 6. April 2001 ohne Genehmigung
in Oldenburg aufgehalten hat. Im Verfahren stand jedoch zur Debatte, ob
sein Verhalten als “kriminell" zu bezeichnen ist und deshalb bestraft werden
soll.
Die grundsätzliche Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
der sogenannten “Residenzpflicht" wollte das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft
jedoch nicht in die Urteilsfindung einbeziehen. Der Antrag der RA Gabriele
Heinecke, die Verfassungsmäßigkeit des AsylVfG zu prüfen,
wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Einschränkung der
Grundrechte von AsylbewerberInnen durch den “Schutz der nationalen Sicherheit"
und der “öffentlichen Ordnung" gerechtfertigt sei.
Durch die eindeutige Positionierung des Gerichts erhielt die Untersuchung
der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde das Hauptgewicht im
Prozess. Hierbei ging es darum festzustellen, welche Maßstäbe
die Behörden bei der Genehmigung bzw. Verweigerung von Anträgen
zum Verlassen des zugewiesenen Landkreises anlegt und ob Flüchtlinge
überhaupt die Chance haben, diesen gerecht zu werden. Um diese Vergabepraxis
näher zu beleuchten, waren für den heutigen zweiten Verhandlungstag
Frau Sander und Herr Carstens, Mitarbeiter/in der Ausländerbehörde
des Landkreises Ammerland als Zeug/in geladen.
Während ihrer Befragung durch die Anwältin wurde deutlich,
dass sie zwar Anträge relativ großzügig genehmigen, angezeigte
“Verstöße" gegen die sog. “Residenzpflicht" jedoch ungeprüft
übernehmen. In den vorgebrachten Fällen wurde z.B. nie geprüft,
ob die vorgebrachten Einwände von Richard Ndakwe wahr sind, sondern
sie wurden als reine “Schutzbehauptungen" abgetan. So konterte Frau Sanders
den Einwand, Richard habe die Einladung zu einem Treffen von Exil-KamerunerInnen
so kurzfristig erhalten, dass er keinen Antrag mehr stellen konnte, damit,
dass er dann “nicht hätte fahren dürfen".
Deutlich wurde, dass die Angestellten nicht gewillt sind, den Rechtsgrundsatz
“im Zweifel für den Angeklagten" gelten zu lassen. Im Gegenteil erwarten
sie von den Beschuldigten, dass sie ihre “Schutzbehauptungen" belegen,
sehen sich jedoch nicht dazu veranlasst, ihnen dies mitzuteilen. Eine “Amtsaufklärungspflicht"
scheint Flüchtlingen gegenüber nicht zu gelten.
Sowohl die Verteidigerin als auch der Staatsanwalt dachten zeitweilig
laut über eine Einstellung des Verfahrens nach, welche u.a. mit einem
mangelndem Strafverfolgungsinteresse begründet werden könnte.
Herr Carstens wandte jedoch ein, dass im konkreten Fall ein “besonderes
öffentliches Interesse" an einer Strafverfolgung besteht und
führte “generalpräventive Gründe" an. Es geht darum, den
Kontrollanspruch des Landkreises gegenüber Flüchtlingen geltend
zu machen.
Im Gegensatz dazu wies der Ausländerbeauftragte der Stadt Oldenburg,
Vahlenkamp, darauf hin, dass es von Seiten der Stadt Oldenburg nicht als
problematisch angesehen wird, wenn Flüchtlinge aus den angrenzenden
Gemeinden der umliegenden Landkreise auch ohne Erlaubnis in das Stadtgebiet
kommen. Ein Interesse der Stadt an einer Strafverfolgung besteht demnach
nicht.
Richard Ndakwe wird gegen das Urteil Revision einlegen, um einerseits
sein persönliches Recht auf Bewegungsfreiheit zu erstreiten, andererseits
aber auch grundsätzlich den Sinn der “Residenzpflicht" zu hinterfragen.
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