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Home » Archiv » Sunny Omwenyeke (The VOICE, Wolfsburg) goes on trial for breaking the Pass Law 'Residenzpflicht' in Germany

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Endlich einmal ein positives Urteil zum Thema "vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsgestattungsbereiches zum Zweck der politischen Betätigung". Mit Beschluss vom 6. Oktober 2000 (Az.: 10 L 1218/00.A) verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Landrat des Kreises Minden-Lübbecke, einem äthiopischen Staatsangehörigen das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs seiner Aufenthaltsgestattung zu ermöglichen. Der Äthiopier wollte an der Versammlung eines Komitees zur Unterstützung der EPRP teilnehmen. Die ohne Rechtsmittelbelehrung angegangene Versagung der Erlaubnis beinhalte eine unbillige Härte. Bei Abwägung persönlicher Belange gegen das öffentliche Interesse und im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Zweck der Aufenthaltsbeschränkung sei die Versagung als unangemessen anzusehen. "Wer seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen hat, wer für seine politische Überzeugung durch Haft oder Folter gelitten hat, ist zwangsläufig an den Verhältnissen im Heimatstaat brennend interessiert. Versammlungen dieser Art sind praktisch die einzige Gelegenheit für den Asylbewerber, Nachrichten aus der Heimat über das Schicksal von Familienangehörigen und politischen Freunden und Leidensgenossen zu bekommen und auszutauschen. Der Antragsteller hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich ist, seine politische Meinung im Kreis Minden-Lübbecke mangels Gesinnungsgenossen kundzutun, fortzubilden und auszutauschen. (...) Der Asylbewerber braucht sich nicht generell darauf verweisen zu lassen, dass er sich im Bezirk der Aufenthaltsgestattung jederzeit in Wort, Schrift und Bild frei äußern kann. Die Verzweiflung politischer Flüchtlinge über die Lage im Heimatland will sich verständlicherweise in politische Aktivitäten umsetzen, was prinzipiell auch Berücksichtigung verdient." Eine einfühlsame Entscheidung, die im Gegensatz steht zu anderen, in denen die politische Betätigung von Asylsuchenden nur als marginales Rechtsgut bewertet oder unterstellt wird, die Aktivitäten erfolgten allein zum Zwecke der Schaffung von Nachfluchtgründen.