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Home » Archiv » Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit...?

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Unterstützt den Menschenrechtsaktivisten Jose Maria in seinem Asylverfahren

Wichtige Erklärung zum Asylverfahren von José Maria Jones

Jose Maria Jones hat durch seine Teilnahme an der „Minikarawane" die Residenzpflicht verletzt und soll nun aus Deutschland ausgewiesen werden!

Jose Maria Jones reiste im Frühjahr 1999 mit einer Delegation der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant/innen durch mehrere Jose Mariadeutsche Städte und geriet dabei in Polizeikontrollen. Da Jose Maria bei den Kontrollen keine Genehmigung zum Verlassen seines Landkreises vorlegen konnte, will die Ausländerbehörde des Wartburgkreises in Thüringen Jose Maria Jones nun aufgrund dieser Residenzpflichtverletzung aus Deutschland ausweisen.

Und so wird aus Jose Maria plötzlich ein Krimineller gemacht...

In dem Bescheid heißt es: Er habe Straftaten begangen, weil er sich nicht in seinem Landkreis aufgehalten hat, stelle ein Sicherheitsrisiko für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland dar.
" Durch die mehrfachen Verstöße gegen das geltende Asylverfahrensgesetz werden die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 45 Abs.1 AuslG maßgeblich beeinträchtigt sowie erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland berührt. (...) Mit der Ausweisung des Herrn Jones sollen andere Ausländer davon abgehalten werden, Straftaten gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu begehen. Es soll damit deutlich gezeigt werden, daß gerade der wiederholte Verstoß von Asylbewerbern gegen die räumliche Beschränkung des Bereichs der Aufenthaltsgestattung auch zur Beendigung ihres Aufenthalts führen kann, (…). Die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, also zur Abschreckung anderer Ausländer, ist nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht dann gerechtfertigt, wenn andere Ausländer  zur Vermeidung der ihnen drohenden Ausweisung veranlasst werden, sich in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß zu verhalten. (…) Nur durch die kontinuierliche Anwendung der Ausweisermächtigung kann eine generalpräventive, also abschreckende und damit verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern entfaltet werden, insbesondere wird damit auch gegenüber potentiellen Ersttätern durch die Ausweisung eine abschreckende Wirkung ausgelöst". (aus dem Ausweisungsbescheid)

Als Flüchtlinge in Deutschland dürfen wir uns nach einer Bestimmung der Asylgesetzgebung nicht freibewegen. Unsere Bewegungsfreiheit ist auf den Landkreis beschränkt, in dem unsere Unterkunft gelegen ist. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Ausländerbehörde dürfen wir unseren Landkreis verlassen.

Jose Maria, der den weiten Weg von Sierra Leone nach Europa hinter sich gelegt hat, im Glauben hier in Deutschland, einem demokratischen Land, Zuflucht gefunden zu haben, muß auf unglaubliche Art und Weise erfahren, daß er auch hier keine Rechte hat. Er ist eingesperrt in einen Landkreis, der weit abgelegen ist. Bereits die nächst größere Stadt, die in einem anderen Landkreis liegt, darf er nicht betreten. Tut er es dennoch, wird er einer Straftat beschuldigt. Außerdem ist es für Herrn Jones nicht leicht eine Erlaubnis zum Verlassen des Landkreises zu bekommen: Wie alle Flüchtlinge, bekommt er nur 80 DM Taschengeld im Monat. Allein für das Zugfahrticket zur Ausländerbehörde nach Bad Salzungen, die ihm die Erlaubnis ausstellen kann, muß er schon 40 DM zahlen. Hinzu kommen 15 DM für die Ausstellung einer solchen Erlaubnis.

Doch es reicht den Behörden nicht, dass Jose Maria , weil er unerlaubterweise seinen Wohnort verließ, zu einem Straftäter gestempelt wird, darüber hinaus sollen sein Besuch mit der Minikarawane in Bayern auch seine Abschiebung rechtfertigen. Zwar genießt Jose Maria noch vorläufigen Rechtsschutz: Die Ausweisung kann erst dann vollzogen werden, wenn sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt ist, aber dennoch: die Androhung zurück in Verfolgung, Bürgerkrieg, Folter- und Todesgefahr geschickt zu werden, bleibt bestehen und erzeugt Angst und Panik in ihm.

Am 20. März 2002 soll nun sein Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera entschieden werden. Bei einer negativen Entscheidung des Gerichts droht Jose Maria die Vollstreckung der Ausweisung und damit die Abschiebung nach Sierra Leone. Jose Maria hat zwar gegen den Ausweisungsbescheid Widerspruch eingelegt. Jedoch ist im Moment unklar, wie die Behörden weiter verfahren wollen.

Dass ausgerechnet Jose Maria eine derart drakonische Strafe droht, muß auch im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Karawane gesehen werden. Er soll ein abschreckendes Beispiel darstellen für alle anderen Flüchtlinge, Flüchtlinge, die sich gegen die menschenunwürdigen Bedingungen, die dieses Land für sie bereit hält, wehren und für ihre Rechte einstehen. In dem Bescheid steckt unmißverständlich eine Drohung gegenüber allen Flüchtlingen, die sich in der Karawane organisieren.

Deswegen veranstalten wir am 20. März 2002 vor dem Verwaltungsgerichtsgebäude in Gera eine Protestmahnwache. Wir bitten alle an diesem Tag nach Gera zu kommen, um sich unserem Protest anzuschließen und Jose Maria in seinem Asylverfahren zu unterstützen.

Articles by José Maria Jones.